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Vereinsstatuten

inizia
Verein zur Begabungs- und Begabtenförderung in Kärnten

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „inizia - Verein zur Begabungs- und Begabtenförderung in Kärnten“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 9073 Klagenfurt am Wörthersee und erstreckt seine Aktivitäten auf das gesamte Bundesland Kärnten.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein, der sich nur auf gemeinnützige Betätigungen (im Sinne der §§ 34 – 45 der Bundesabgabenverordnung) beschränkt, ist nicht auf Gewinn gerichtet und bezweckt

§ 3
Mittel zur Erreichung des Zwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Bildungsveranstaltungen
    2. Vorträge und Versammlungen
    3. Projekte und Aktionen
    4. Herausgabe von Publikationen
    5. Konzerte, Vernissagen und Lesungen
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Mitgliedsbeiträge sowie durch
    2. Zuwendungen und Spenden öffentlicher und privater Stellen
    3. Beihilfen und Subventionen
    4. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Vorträgen, Versammlungen, Konzerten, etc.
    5. Schenkungen, Stiftungen und Vermächtnisse

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung von Beträgen oder sonstiger Zuwendungen fördern. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Beschlusses der Aufnahme durch den Vereinsvorstand unter Berücksichtigung der in § 4 genannten Voraussetzungen. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  4. Ein Mitglied kann durch eine schriftliche Erklärung jederzeit aus dem Verein austreten, ist aber verpflichtet, seine schon eingegangenen Vereinbarungen zu erfüllen.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  6. Der Ausschluss erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist einzuräumen. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen, wobei insbesondere auch noch folgende Sachverhalte Ausschließungsgründe darstellen:
    1. Zuwiderhandeln gegen den Zweck des Vereins bzw. Schädigung des Ansehens des Vereins.
    2. Gefährdung des Zusammenhaltens des Vereins.
    3. Grobe Verletzung der Mitgliedspflichten, insbesondere Verstoß gegen die Vereinssatzungen.
  7. Der Ausschluss kann durch Berufung beim Schiedsgericht § 14 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich angefochten werden.
  8. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 5 demonstrativ angeführten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Statuten sowie der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse an den Tätigkeiten des Vereins mitzuwirken und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information binnen vier Wochen zu geben.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht

§ 8
Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der/des Rechungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    4. Beschluss der /eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz Vereinsgesetz, § 10 Abs. 2 dieser Statuten)
    binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zur ordentlichen wie auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und 2 lit. a – c).
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Anträge, die im Aufgabenbereich der Generalversammlung und die in deren Namen gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) können nur dann behandelt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten diesem zustimmen.
  7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
  8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später am selben Ort und mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vereinsobmanns/obfrau den Ausschlag. Auch Stimmenthaltungen sind gültig abgegebene Stimmen.
  10. Wahlen und Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen öffentlich, wenn nicht die Mehrheit der Generalversammlung im konkreten Anlassfall ein geheimes Votum fordert.
  11. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 9
Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgabenbereiche vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses des Vorstandes unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  2. Wahl und Enthebung des Vereinsvorstandes, der Rechnungsprüfer und des Schiedsgerichts (mit einem 2/3 Votum);
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder der Mitglieder;
  6. Beschlussfassung über die Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 10
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Obmann/Obfrau und seinem/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und seinem/ihrer Stellvertreter/in sowie dem/der Kassier/in und seinem/ihrer Stellvertreter/in.
  2. Der Vereinsvorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich nach Bedarf einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmannes/Obfrau den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder nach Angabe von Gründen entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolger wirksam.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlungen in den Fällen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c);
  3. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Beschlussfassung über die Vergabe von Projektarbeiten, wissenschaftlichen Untersuchungen, Aktionen;
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
  7. Der Vorstand ist berechtigt zusätzliche Personen mit beratender Stimme in den Vorstand zu kooptieren.

§ 12
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/Die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der/Die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmannes/Obfrau und des/der Schriftführers/Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassiers/Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/Die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen.
  6. Der/Die Schriftführer/in hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes und Versendung der Vereinspost, insbesondere die Einladungen zu Vereinsveranstaltungen.
  7. Der/Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Der/Die Stellvertreter/in des/der Obmanns/Obfrau darf nur tätig werden, wenn dieser/diese verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.

§ 13
Die Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes (drei Jahre) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 14
Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2000 und kein Schiedsgericht nach §§ 577ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  4. Weigert sich ein Streitteil, innerhalb der vorgesehenen Frist dem Vereinsvorstand die Vertreter namhaft zu machen, obliegt es dem Vereinsvorstand, die gemäß Abs. 2 erforderliche Anzahl von Vertretern aus dem Bereich der streitunbeteiligten Mitglieder auszuwählen.

§ 15
Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Vereinsverbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einem gemeinnützigen Verein, der sich einen ähnlichen Vereinszweck gestellt hat, für gemeinnützige Zwecke zu übergeben.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

Klagenfurt am Wörthersee, 2020

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